The Regels sind the Regels | Vorschriften für den Betrieb von Laser-Showanlagen
von Ebi Kothe,
… and we must them halten. So ermahnte Marc Terenzi seine Kontrahenten bereits im TV-Dschungelcamp und wurde mit dieser Grundhaltung am Ende zum Dschungelkönig. Aber wie sieht es bei Laser-Shows mit den Regeln aus? Unser Autor Ebi Kothe hat sich für PRODUCTION PARTNER durch den Vorschriften-Dschungel geschlagen und heraus gefunden: Welche Regeln gibt es für den Einsatz von Lasern, wo stehen diese – und hält sich überhaupt jemand daran?
Mit unserem dreiteiligen Laser-Special möchten wir Klarheit über den Einsatz von Lasern schaffen – von den bisherigen technologischen Entwicklungen und aktuelle Geräte bis hin zu Gefahren und Regeln für den Einsatz bis hin zur Verantwortung des Betriebs.
Einleitend sei gesagt: Die nachfolgenden Ausführungen sind als erste Hinweise zu verstehen und entbinden nicht von der eigenverantwortlichen Beschäftigung mit dieser Materie. Als Grundlage kann man hierzu die nationale Umsetzung der IEC 60825-1 durch die „DIN EN 60825-1 Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen“ ansehen, in welcher die Anforderungen an eine Laseranlage festgelegt werden. Die Norm bezieht sich auf Laseranwendungen im Allgemeinen und beinhaltet neben einem Klassifizierungssystem auch Anforderungen an Hersteller, welche Angaben geliefert werden müssen, damit angemessene Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden können. Auch eine Showlaseranlage muss den technischen Sicherheitsvorschriften genügen.
Funktionale Sicherheit als Grundvoraussetzung
„Normalerweise hat der Anwender einer Showlaseranlage mit den technischen Normen nicht viel zu tun, wenn das System von einem seriösen Hersteller stammt“, führt dazu Professor Klaus Goebel, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Lasertechnik, aus. „Die technischen Maßnahmen zum Personenschutz stehen an erster Stelle, das heißt die Anlage muss dies auch können. Leider finden sich viele, meist asiatische Produkte auf dem Markt, deren Gerätesicherheit nur mangelhaft oder gar nicht vorhanden ist. Im Grunde genommen ist die Grundforderung recht einfach: Die Laseranlage muss jederzeit sicher abgeschaltet werden können und gegen unbefugte Benutzung gesichert sein – das heißt: Notaus-Taster und Schlüsselschalter. Das Problem liegt auch hier im Detail: Diese Funktionen müssen speziellen Anforderungen genügen, die sich wiederrum über das Risiko bestimmen. Hierzu muss der Hersteller der Showlaseranlage eine Risikoanalyse erstellen. Im Falle einer Showlaseranlage haben wir es meistens mit Lasern der Klassen 3B oder 4 zu tun. Das Risiko, dieser Strahlung ausgesetzt zu werden, kann einen irreversiblen Augenschaden zur Folge haben – damit landet die Risikoanalyse bei einem sogenannten Performancelevel d. Details hierzu finden sich in der Norm für Funktionale Sicherheit EN 13849.“
»Die Laseranlage muss jederzeit sicher abgeschaltet werden können und gegen unbefugte Benutzung gesichert sein.«
Prof. Klaus Goebel | öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Lasertechnik
Vereinfacht dargestellt beschäftigt sich der Bereich Funktionale Sicherheit mit dem Thema, welche Anforderungen an eine Fehlersicherheit gestellt werden: Je nach Grad der möglichen Schwere von Verletzungen bis zum Tod von Personen werden Performance Level a bis d definiert. Aus dieser Einteilung folgt eine Forderung nach dem jeweiligen Grad der Fehlersicherheit eines Gerätes. Klaus Goebel führt weiter aus: „Sämtliche Sicherheitsbauteile, die nun in der Showlaseranlage verbaut wurden, müssen diesem Performancelevel entsprechen, im Falle von PL d ist dies recht anspruchsvoll.“
Ein Beispiel: Der Notaus-Taster ist über eine normale Zweidrahtleitung angeschlossen, vergleichbar dem Lichtschalter an unserem Kühlschrank. Im Falle eines ersten Fehlers, kann nun diese Leitung entweder unterbrochen oder kurzgeschlossen sein, das heißt sie ist nicht „Einfehlersicher“. Wenn sie die Kühlschranktür schließen, woher wissen sie dann, dass innen das Licht aus ist? Eine solche Schnittstelle an der Showlaseranlage wäre also nicht zulässig. Ähnlich verhält es sich mit Sicherheitsfunktionen, welche über den Steuerrechner ausgeführt werden: Sicherheitstechnische Funktionen dürfen nicht von einfachen Computern übernommen werden. Die Hürden für Hard- und Software sind hierbei extrem hoch, zudem müssen teure Zertifizierungsverfahren durchlaufen werden. Der Hersteller wird also sicherheitsrelevante Schnittstellen immer mit übergeordneten Systemen realisieren. Moderne Diodenlaser besitzen meist keinen Shutter mehr, da eine Abschaltung über den Diodenstrom einfach und schnell zu realisieren ist. Befindet sich dennoch eine sogenannte fernbedienbare Sicherheitsverriegelung in der Showlaseranlage, so muss auch diese den Anforderungen des Performancelevels genügen. Prinzipiell gilt dies für alle sicherheitsrelevanten Bauteile in der Anlage. Die meisten Showlaseranlagen arbeiten mit Scannern – hier ist es wichtig, dass diese z. B. Mindestgeschwindigkeiten einhalten und/oder vorgegebene Winkelauslenkungen nicht unterschreiten. Auch hierbei handelt es sich um Sicherheitsfunktionen, welche entsprechend auszuführen sind.
All die hier beschriebenen Sicherheitsfunktionen sind durch den Hersteller der Showlaseranlage zu realisieren. Der Betreiber muss in der Lage sein, diese Schnittstellen für sein Sicherheitskonzept entsprechend zu nutzen. Er sollte sich jedoch unbedingt beim Kauf der Anlage davon überzeugen, dass diese vorhanden sind und den Anforderungen der Normen genügen. Im Idealfall bekommt der Kunde vom Hersteller die Risikoanalyse. „Nachfragen lohnt sich immer, allerdings besteht hier kein Rechtsanspruch“, erklärt Klaus Goebel.
Hilfreich ist es, sich die Unterlagen des Systems anzusehen, ob es vom Hersteller eine Konformitätserklärung mit ausdrücklicher Nennung der erfüllten, einschlägigen Regelwerke gibt. Leider gibt auch das noch keine absolute Sicherheit, da eine solche Erklärung vom Hersteller auch ohne Überprüfung der Übereinstimmung durch eine unabhängige Stelle abgegeben werden kann. Besonderes Gefahrenpotenzial besteht daher bei Geräten, die der unbedarfte Laie möglicherweise selbst über Ebay direkt aus Fernost bestellt. Im Zweifel gilt er dann als „Inverkehrbringer“ und muss die notwendigen Konformitätserklärungen selbst abgeben.
Dazu Lasershowanbieter Ralf Lottig von Tarm Showlaser: „Laser der höheren Klassen sollten als Waffen betrachtet werden – nur wer einen entsprechenden Befähigungsnachweis hat, sollte einen kaufen dürfen.“ In der Tat stellt eine Veröffentlichung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin fest, dass „Verbraucherprodukte, die Laser der Klassen 3R, 3B und 4 sind oder beinhalten, nicht auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.“ Im Regelfall wird man es bei Lasershowbetreibern nicht mit Verbrauchern, sondern Gewerbetreibenden zu tun haben. Gleichzeitig stellt sich aber die Frage, wie Versandhändler dies im Rahmen des Onlineverkaufs sicherstellen können.
Schutz vor Gefahren
Da Laserstrahlung gefährlich für Augen und Haut sein können, sind Vorsichtsmaßnahmen notwendig. „Der wesentliche Sicherheitsaspekt bei der Durchführung einer Lasershow ist der Schutz der anwesenden Personen“, stellt Klaus Goebel fest. „Hier unterscheidet man grundsätzlich zwei Personengruppen: Zum einen die sogenannten ‚unbeteiligten Dritten‘, also die Zuschauer. Dieser Personenkreis besucht eine Veranstaltung und muss davon ausgehen, dass er sich dadurch keinerlei besonderer Gefahr aussetzt. Zum anderen die Veranstalter und deren Mitarbeiter – das heißt Personen, welche durch ihre Tätigkeiten unter Umständen einer gewissen Gefährdung ausgesetzt sind. Ob eine Gefahr besteht, definiert der sogenannte Expositionsgrenzwert (EGW). Dieser findet sich ursprünglich in der EU Richtlinie 2006/25. Diese Richtlinie wurde in Deutschland in der optischen Strahlenschutzverordnung, kurz OStrV, umgesetzt. Gab es früher die gut verständliche Unfallverhütungsvorschrift BGV-B2, so haben wir es heute mit der technischen Regel Optischer Strahlenschutz Laser (TROS-Laser) zu tun. Hierbei handelt es sich um eine sehr umfangreiche Beschreibung aller Sicherheitsmaßnahmen sowie der Expositionsgrenzwerte. Die OStrV und die TROS-Laser haben Gesetzescharakter – das heißt, sie sind auf jeden Fall bindend. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Straftat.“
Vorschriften-Dschungel
Diese Neuordnung führt bei den Betreibern von Showlaseranlagen zu Unsicherheiten: Die genannte BGV-B2 – nach aktueller Nomenklatur nun als DGUV Vorschrift 11 und Vorschrift 12 Laserstrahlung bezeichnet – ist eine berufsgenossenschaftliche Vorschrift, die eine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den dem Einflussbereich der Berufsgenossenschaften unterstehenden Mitgliedsbetrieben entfaltet. Eine mittelbare Verpflichtung von Dritten zur Einhaltung ergibt sich allerdings bei der Verwendung von Showlasern in Versammlungsstätten durch die jeweiligen landesrechtlichen Umsetzungen der Musterversammlungsstättenverordnung §37: „Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.“ Alle anderen Anwendungen werden aber spätestens über die Anforderung an die Einhaltung der „anerkannten Regeln der Technik“ erfasst, deren Einhaltung bei einem Schadensfall als Maßstab herangezogen und überprüft wird, ob der Betreiber einer Anlage seiner Verantwortung gerecht wurde.
Beim Lesen der Ausführungen sollte daran gedacht werden, dass die einschlägigen Regelwerke sich nicht nur auf Showlaser sondern auf alle Laseranwendungen beziehen, die üblicherweise ortsunveränderlich und nicht heute hier und morgen da betrieben werden und aus denen der Laserstrahl erst recht nicht im Regelbetrieb aus dem Gehäuse austritt. Dies macht es vielleicht etwas verständlicher, warum im subjektiven Blick der Lasershowbranche der Amtsschimmel manchmal wiehert. Beabsichtigt war, dass die Berufsgenossenschaften die berufsgenossenschaftlichen DGUV Vorschriften 11 und 12 zurückziehen sobald eine entsprechende staatliche Regelung vorliegt. Dies ist nun mit der „OStrV – Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung“ 2010 und deren begleitenden Erläuterungen durch „TROS Laserstrahlung – Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung“ 2015 erfolgt. Dennoch wurden die Vorschriften 11 und 12 bisher noch nicht zurückgezogen. Zum einen dauert ein solches Verfahren, da dies durch die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaften vorgenommen werden muss (auf deren Agenda dies offensichtlich nicht weit oben steht), zum anderen ist auch zu hören, dass die Berufsgenossenschaften nicht glücklich über die Neuregelungen sind, und zum dritten sollen bereits Änderungen der TROS in Vorbereitung zur baldigen Veröffentlichung – möglicherweise noch 2017 – sein. Diese Unklarheiten hemmen zusätzlich eine Zurückziehung. Martin Brose, Technischer Referent Fachgebiet Strahlenschutz der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse ETEM, bei der neben der Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG die meisten Lasershowbetriebe Mitglied sind, teilt dazu mit: „Zurzeit gilt die Vorschrift 11 neben der OStrV (die am 22.09.2017 vom Bundesrat geändert wurde) noch. Ein Datum zur Zurückziehung ist unbekannt. Deshalb muss sowohl die Vorschrift 11 als auch die OStrV eingehalten werden.“
Anzeigepflichtig – aber nicht genehmigungserforderlich
Während in OStrV und TROS keine behördlichen Anmeldungen mehr gefordert werden, ist dies aber nach der älteren DGUV 11 und 12 §5 notwendig: „Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten Inbetriebnahme anzuzeigen.“ Ein Muster für eine solche Anzeige findet sich im Anhang der DGUV Vorschrift 12. Nun könnte man argumentieren, dass die „erste Inbetriebnahme“ bei einem Showlaser nur der erste Einsatz ist und daher später folgende Einsätze nicht anzeigepflichtig sind. Dies gilt aber leider nur für Geräte der Klassen 1, 2 und 3A nach §14 Abs. 1. In den Erläuterungen zu Vorschrift 12 heißt es eindeutig: „Für den mobilen Einsatz von Lasereinrichtungen, ausgenommen Lasereinrichtungen nach §14 Abs. 1, gilt eine Inbetriebnahme an einem anderen Einsatzort als erste Inbetriebnahme.“ Die Inbetriebnahme-Anzeige bedeutet aber nicht Genehmigungserfordernis: Es handelt sich hier um eine einseitig abzugebende Erklärung, die keiner Bestätigung durch den Adressat bedarf.
Also gut – dann also Anzeige, aber bei wem? Bei der Berufsgenossenschaft, aber bei welcher? Eindeutig ist dies, wenn der Lasershowbetrieb Mitglied einer Berufsgenossenschaft ist – was spätestens immer dann der Fall ist, wenn das Unternehmen sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter hat oder aber freiwilliges Mitglied ist. Zusätzlich dazu wird die Anzeige einer Inbetriebnahme auch bei „der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde“ gefordert. Gemeint ist dabei die Zuständigkeit am Ort des Einsatzes. Leider ist die Behörde für diese Zuständigkeit nicht bundesweit einheitlich geregelt sondern besteht bundeslandabhängig aus einem bunten Strauß lokal unterschiedlichster Behörden und Ämter – von Regierungspräsidien über Struktur- und Genehmigungsdirektionen bis hin zu Gewerbeaufsichts- und Ordnungsämtern. Um hier weiterzukommen hilft es, die Stadtverwaltung des Einsatzortes zu kontaktieren und nach der zuständigen Stelle für nichtionisierende Strahlung zu fragen. Darüber hinaus soll es beim BAuA (Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) und beim LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) Listen geben aus denen sich die jeweilige lokale Zuständigkeit erkennen lässt.
Lasershowfirmen berichten diesbezüglich auch von unterschiedlichsten Reaktionen: während manche zuständige Stellen ausdrücklich darum bitten von weiteren Anzeigen abzusehen, bestehen andere auf die formale Anmeldung. Dazu Klaus Goebel: „Wenn wir als Sachverständige mit der Prüfung beziehungsweise Zulassung einer Lasershow beauftragt werden, schicken wir einfach eine Anmeldung ab. Sollte diese nicht benötigt werden, dann können die Damen und Herren sie einfach in den Papierkorb befördern.“ Als weiteren Grund für eine formale Anzeige berichten Lasershowbetriebe davon, dass diese möglicherweise von ihren Haftpflichtversicherungsunternehmen gefordert werden, um eine Haftung im Schadensfall nicht zu gefährden.
Genehmigung für den Außeneinsatz
Eine Genehmigung nach TROS-Laser ist allerdings bei Lasershows im Außenbereich erforderlich, da Störungen des Luftverkehrs zu vermeiden sind. Dazu ist die zuständige Luftaufsichtsbehörde zu kontaktieren und detaillierte Pläne über die Strahlführung einzureichen – dies gilt auch für Bereiche, die sich außerhalb der üblichen Flugschneisen des Luftverkehrs befinden, denn die plötzliche Landenotwendigkeit von Polizei- und Rettungshubschraubern lässt sich nicht gänzlich ausschließen.
Hilfreich: DGUV Information 203-036
Sehr hilfreich bei der Durchführung einer Lasershow ist nach wie vor die unter dem Namen „BG-Information 5007 Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke“ bekannte und nun mit der Bezeichnung „DGUV Information 203-036“ versehene Veröffentlichung, die sich speziell mit den Besonderheiten von Showlasern beschäftigt. Neben allgemeinen Erläuterungen und Begriffsdefinitionen werden Schutzmaßnahmen für den Betrieb genannt. Im Anhang findet sich auch eine Handlungsanleitung für eine Gefährdungsbeurteilung.
Nun gut, eine den Sicherheitsvorschriften entsprechende Anlage ist jetzt vorhanden und die Anzeigen sind abgegeben – und nun?
Sicherheit vs. Kreativität und Gefährdungsbeurteilung
Der Planer einer Lasershow befindet sich immer im Spannungsfeld zwischen kreativer Freiheit und Sicherheitsverantwortung. Neben der künstlerisch-kreativen Planungsarbeit an einem Lasershowdesign sind auch weitere formale Schritte vor der Show zu erledigen. Klaus Goebel: „Es muss eine ausführliche, jederzeit nachvollziehbare, sicherheitstechnische Dokumentation zur Showlaseranlage und dem Aufbau für die individuelle Location erstellt werden.“ Die Inhalte einer solchen sicherheitstechnischen Dokumentation sind unter anderem: technische Spezifikation der verwendeten Anlagen, Pläne der Positionierung und der Abstrahlwinkel, Strahlberechnungen, berücksichtigte Grenzwerte und Nennung der verantwortlichen Personen. „Hierzu gehört auch die Gefährdungsbeurteilung. Während die Risikoanalyse eines Geräts Aufgabe des Herstellers ist, obliegt die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Einsatzes dem Betreiber. Es muss klar sein, wer vor Ort die rechtliche Verantwortung trägt und wer für den Laserschutz zuständig ist. Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung lernt der Laserschutzbeauftragte auf seinem Kurs. Zusätzlich findet sich hierzu eine genaue Beschreibung in der TROS-Laser. Es müssen alle möglichen Gefährdungen erfasst werden, auch die im Falle eines ersten Fehlers. Dann sind die Maßnahmen zu beschreiben, wie diese Fehler beziehungsweise Gefährdungen verhindert werden.“
Dipl. Ing. Max Weidling, Sachverständiger für Laserschutz DGSV, fasst die Minimalanforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung zusammen: „Was kann schief gehen – was tun wir, damit es nicht dazu kommt – wer ist dafür verantwortlich?“ Max Weidling weist in diesem Zusammenhang auf die „IEC 60825-3: Safety of laser products. Guidance for laser displays and shows“ hin, die in Deutschland nicht in eine nationale Norm übernommen wurde. „Das Schweizer Bundesamt für Gesundheit BAG hat daraus eine deutschsprachige Leitlinie mit dem Titel ,Leitlinie für Laservorführungen und Laseranzeigen‘ erstellt, die im Netz frei verfügbar ist und für die Schweiz gilt.“ Diese sicherheitstechnische Dokumentation dient nicht zur vorgenannten Betriebsanzeige – dafür reicht das beschriebene Formular aus – sondern verbleibt beim Betreiber und ermöglicht im Zweifelsfall den Nachweis, dass der Betrieb der Lasershowanlage den Vorschriften entsprechend durchgeführt wird oder wurde.
Unterweisung der Produktionsbeteiligten – aber bitte mit Beleg
Voraussetzung für eine sichere und ordnungsgemäße Showdurchführung ist – neben einer vorschriftsmäßigen Absicherung der Bereiche in denen gefährliche Strahlung bestehen kann durch entsprechende Warnschilder – auch eine Unterweisung der Produktionsbeteiligten. Während für Mitarbeiter einer Showlaserfirma eine regelmäßig zu wiederholenden Unterweisung im Betrieb verpflichtend ist, müssen andere Beteiligte wie Technikerkollegen und Künstler bei der Produktionsdurchführung auf die Risiken hingewiesen und die notwendigen Verhaltensweisen erläutert werden. In beiden Fällen sind diese Unterweisungen schriftlich zu dokumentieren und von den unterwiesenen Personen gegenzuzeichnen. Klaus Goebel berichtete von einem Fall den er in seiner beruflichen Praxis begleitet hatte: Laserprojektoren waren auf der Bühne im Backlinebereich unmittelbar hinter der Band positioniert. Der Laserverantwortliche der Liveshow einer populären Rockband erklärte dem abnehmenden Prüfer – kollegen, zwar eine Sicherheitsunterweisung der Band vorgenommen zu haben, hatte aber vergessen sich diese gegenzeichnen zu lassen. Der Prüfer zeigte Verständnis für den Fehler, bestand aber darauf, dass zur Showfreigabe diese Gegenzeichnung durch die Bandmitglieder dann jetzt in seiner Gegenwart zu erfolgen hatte, unbeeindruckt von dem Argument, dass die Band gerade schlafen würde. Klaus Goebel: „Besser, man regelt das vorher.“
»Die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde wird kommunal geregelt und kann von Stadt zu Stadt unterschiedlichen Ämtern oder Stellen zugeordnet sein.«
Ebi Kothe | über die uneinheitlich geregelte Zuständigkeit für Arbeitschutz
Prüfvorschrift – ja oder nein?
Ein weiterer Bereich, der oft unterschiedlich diskutiert wird, ist die Frage, ob eine Lasershow einer Abnahme durch einen unabhängigen Sachverständigen bedarf. In der DGUV Information 203-036 wird zwar eine sicherheitstechnische Prüfung gefordert, wenn Laserstrahlen in den Publikumsbereich eindringen können (was bei einer Lasershow unter gewissen Bedingungen mit Einhaltung von Grenzwerten durchaus gewollt sein kann), diese ist aber Teil der ordnungsgemäßen Ausführung durch den Betreiber. Natürlich muss dieser befähigt und auch in der Lage sein, eine solche Prüfung durchzuführen. Dazu Max Weidling: „Alle anderen beauftragen besser einen Sachverständigen.“ Zu dieser Frage erklärt Klaus Goebel eindeutig: „Nein, es gibt keine Prüfvorschrift seitens des Gesetzgebers. Gesetzlich vorgeschrieben ist nur eine ausführliche und jederzeit nachvollziehbare Sicherheitsdokumentation einschließlich einer Gefährdungsanalyse. Denken Sie einfach daran: Im Falle eines Unfalls oder auch nur der Vermutung eines solchen, haben Sie es mit Juristen zu tun. Viele professionelle Showlaserbetreiber sichern sich dadurch ab, dass sie die Anlage durch einen externen Sachverständigen prüfen lassen. Hierbei gilt es lediglich zu beachten, dass diese Person beziehungsweise Institution auch die Berechtigung besitzt, eine solche Prüfung durchführen zu dürfen. Es sind definitiv sehr viel weniger, als es tatsächlich machen.“
Verwirrende Verantwortlichkeiten
Durch die nicht vorgeschriebene, unabhängige Prüfung befinden sich viele Betreiber von Versammlungsstätten in einer schwierige Situation, denn sie sind nach den landesrechtlichen Umsetzungen der Musterversammlungsstättenverordnung nach §38 in ihren Räumlichkeiten für die Sicherheit einer Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Selbst für den Fall, dass diese Verantwortlichkeit schriftlich an einen Veranstalter übertragen wurde, bleibt die letztendliche Verantwortlichkeit eines Locationbetreibers unberührt. Dieser ist jedoch regelmäßig technisch nicht in der Lage, die Einhaltung von Grenzwerten zu überprüfen. Daher machen manche Hallenbetreiber die Vorlage eines unabhängigen Gutachtens zur vertraglichen Auflage für den Einsatz von Showlasern in ihrer Location.
Auch der Auftraggeber einer Lasershow muss sich die Frage nach der sicheren Durchführung stellen. Hat er einen Dienstleister beauftragt, der es mit der ordnungsgemäßen Erfüllung von Sicherheitsanforderungen nicht so genau nimmt, kommt ein Auswahlverschulden in Betracht, wodurch auch er im Schadensfall möglicherweise in Haftung genommen wird. Daher sollte es auch im Interesse des Auftraggebers liegen, eine unabhängige Überprüfung vor einem Einsatz vorzunehmen.
Einige Showlaserfirmen berichteten nach erfolgter Betriebsanzeige bei dem jeweils zuständigen Amt für Arbeitsschutz, dass dieses ein unabhängiges Gutachten für die jeweilige Durchführung forderte. Eine solche Forderung ist sicherlich diskutabel, da es sich bei der Anzeige nach DGUV 11 nicht um ein Genehmigungsverfahren handelt und es eine entsprechende Verpflichtung nicht gibt. Auch wenn eine Überprüfung im Sinne der Sicherheit sicherlich begrüßenswert ist, bleibt die Frage, wer die Kosten für ein solches Gutachten – welches je nach Aufwand um die 1.500 Euro kostet – übernehmen muss.
Laser-Dschungel: lässt sich meistern
Alles in allem auch ein Dschungel, dessen Meisterung es entweder eigenem Sachverstand oder professioneller Begleitung bedarf. Auf keinen Fall sollte ein anderer Lieblingsspruch des amtierenden Dschungelkönigs das Motto eines Verantwortlichen sein: „kai Ähnung“
Danke für den hilfreichen Text. Leider kenne ich keine Showlaseranlge die eine EN 13849 Baumusterpüfung hat. Kennt hier jemand ein Beispiel welch ein Hersteller so etwas kann?
ein PL d ist auf jeden Fall nicht mit den mir bekannten Geräten zu erreichen. Bei Lasern für Materialberabeitung gibts es das aber natürlich. Da sind die Anlage entsprechend gekapselt und kosten auch ein vielfaches eines Showlasers.
Danke für den hilfreichen Text. Leider kenne ich keine Showlaseranlge die eine EN 13849 Baumusterpüfung hat. Kennt hier jemand ein Beispiel welch ein Hersteller so etwas kann?
ein PL d ist auf jeden Fall nicht mit den mir bekannten Geräten zu erreichen. Bei Lasern für Materialberabeitung gibts es das aber natürlich. Da sind die Anlage entsprechend gekapselt und kosten auch ein vielfaches eines Showlasers.