Zwischenbilanz zur Gehörschutz-Verordnung von 2007

Gehörschutz auf Veranstaltungen: 10 Jahre DIN 15905-5

Zehn Jahre DIN 15905-5 sind für PRODUCTION PARTNER Anlass, um eine Zwischenbilanz zu ziehen: Was war früher, wo stehen wir gerade und wo wird es wohl noch hingehen? Michael Ebner wirft einen Blick auf Rechtslage, Messmöglichkeiten und die Verkehrssicherungspflicht.

Die Yamaha-Mixer CL5 kamen für den FOH- und Monitor-Mix zum Einsatz, betreut von Philip Grygier und Lars Krumpelt (Bild: Ben Kriemann)

Im November 2007 wurde die Neufassung von DIN 15905-5 (Veranstaltungstechnik – Tontechnik – Teil 5: Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik) veröffentlicht und damit eine veraltete und wenig praktikable Norm ersetzt. Diese Norm hat wesentlich dazu beigetragen, das Thema Publikumsschutz (hier: vor zu hohen Schalldruckpegeln) voranzubringen, auch wenn natürlich noch längst nicht alles perfekt läuft.

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Rechtslage

Alle relevanten Gerichtsurteile zu diesem Thema sind bereits vor der Neufassung von DIN 15905-5 gefällt worden – sie sind also keine Reaktion auf die Neufassung, sondern die Rechtsprechung hat erst dazu geführt, dass das Thema ernster genommen und die Norm praxistauglich gemacht wurde. Der Veranstalter hat eine Verkehrssicherungspflicht – das hat aber nichts mit dem Straßenverkehr zu tun. Er hat dafür zu sorgen, dass auf seinen Veranstaltungen keiner zu Schaden kommt, also auch keiner mit einer Gehörschädigung nach Hause geht. Dafür muss er z. B. eine normgerechte Messung des Schallpegels vornehmen, die belegt, dass der Schalldruck den Richtwert nicht übersteigt. Kommt er dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach, dann ist er zum Schadensersatz verpflichtet (Behandlungskosten, Schmerzensgeld usw.). Entscheidend ist hier, dass nach Urteil des BGH bereits ein „Beweis des ersten Anscheins“ ausreicht, sofern der Veranstalter nicht seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Den Beklagten bleibt dann die Erschütterung dieses Anscheinsbeweises vorbehalten – klassische Beweislastumkehr. Der Geschädigte muss zwar nach wie vor den Besuch des Konzertes (z. B. mit einer aufbewahrten Eintrittskarte oder mit Zeugenbeweis) und die Gehörschädigung (üblicherweise mit einem Attest des Ohrenarztes) nachweisen, aber nicht mehr deren ursächlichen Zusammenhang.


„Gehörschäden durch Veranstaltungen“ beschäftigen die Gerichte bis zum Bundesgerichtshof

In einem Urteil vom 13. März 2001 (VI ZR 142/00) schreibt der BGH: „Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht allein durch DIN-Normen bestimmt. Wie jeder, der eine Gefahrenquelle für andere eröffnet, hat auch der Veranstalter einer Musikdarbietung grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder technische Regeln wie DIN-Normen seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren. Solche Bestimmungen enthalten im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern. Sie können aber regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. Das gilt insbesondere auch für die auf freiwillige Beachtung ausgerichteten Empfehlungen in DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. Diese spiegeln den Stand der für die betreffenden Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet.“


Am 13. September 2001 (5 U 1324/00) stellte das Oberlandesgericht Koblenz zudem klar, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht alleine beim Veranstalter, sondern ebenso beim baurechtlichen Betreiber des Veranstaltungsortes liegt.

Messung nach DIN 15905-5

Um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, haben Veranstalter oder baurechtliche Betreiber also eine Messung nach DIN 15905-5 durchführen zu lassen: Diese Messung erfasst den Beurteilungspegel für den sogenannten maßgeblichen Immissionsort, das ist der lauteste Punkt im Publikumsbereich. An diesen Punkt stellt man aber besser kein Messmikrofon hin – stattdessen wird eine Ersatzortmessung durchgeführt: Das Messmikrofon wird an einem anderen Ort angebracht, Korrekturwerte korrigieren die Messung entsprechend. Mit der Wahl des Ersatzortes bestimmt man wesentlich, wie die Korrekturwerte ausfallen – diese wiederum haben entscheidenden Einfluss darauf, inwieweit Fremdgeräusche (z. B. des Publikums) die Messung verfälschen. Dies sei kurz anhand eines kleinen Beispiels dargestellt:

Nehmen wir an, das Messmikrofon wird (aus Gründen der Bequemlichkeit) direkt am FOH aufgestellt – dort ist es 8 dB leiser als am maßgeblichen Immissionsort. Die Korrekturwerte müssen diesen Unterschied ausgleichen, also das gemessene Signal am FOH um 8 dB nach oben korrigieren. Wenn aber nun Publikum in Stimmung ist, dann erzeugt es über längere Zeiträume durchaus einen Schallpegel von 95 dB (Teenager bei einer Boy-Group locker noch mal 10 dB mehr). Würde dieser Wert jetzt um 8 dB nach oben korrigiert, dann würden 103 dB angezeigt – das liegt ein gutes Stück über dem Richtwert von 99 dB und das ohne jedes Signal aus der PA. Wird stattdessen das Messmikrofon nahe an die PA gehängt, dann ist es dort lauter als am maßgeblichen Immissionsort – die Korrekturwerte müssen das gemessene Signal nun nach unten korrigieren. Würden die 95 dB aus dem Publikum um 8 dB nach unten korrigiert, dann läge das angezeigte Signal bei 87 dB; das ist so weit unter dem Richtwert, dass man es vernachlässigen kann.

Wie eben gezeigt wurde, besteht die Aufgabe bei einer Messung nach DIN 15905-5 darin, das Mikrofon so nahe an die Box zu bringen, dass Publikumsgeräusche – die nicht in den Anwendungsbereich von DIN 15905-5 fallen – möglichst wenig in die Messung eingehen. Es gibt dabei jedoch zwei praktische Voraussetzungen:

Zum einen muss das Messmikrofon entsprechend pegelfest sein. Möchte man einen L(C)peak von max. 135 dB nachweisen, sollte der Messbereich zumindest bis 136 dB gehen. Sind da noch mal 8 dB Korrekturwert drauf zu rechnen, dann muss die Pegelfestigkeit bei der Messung von Peak-Pegeln mindestens 144 dB betragen. Die Pegelfestigkeit von Messmikrofonen wird üblicherweise für RMS-Pegel eines Sinussignals angegeben. Das liegt 3 dB tiefer, entsprechend wäre eine Pegelfestigkeit bei der Messung von RMS-Pegeln von 141 dB erforderlich.

Die zweite Anforderung betrifft die Verbindung vom Messmikrofon zum FOH, an dem üblicherweise die Messanlage oder zumindest eine Anzeige steht. Zu Zeiten analoger Multicores war die Anforderung relativ simpel: Messmikrofon mit XLR-Steckverbinder oder zumindest auf XLR adaptierbar. Seitdem da oft digitale Cores liegen ist das nicht mehr ganz so einfach. Manchmal liegt für ein paar DMX 512-Universes ein Core, auf dem noch eine Leitung frei ist, manchmal steht das System jedoch auf der Bühne, am FOH ist dann nur eine Anzeige. Apropos Anzeige: Da hat jeder Hersteller seine eigene Philosophie (und hält sie selbstverständlich für die Bestmögliche) – in der Praxis kommt aber wohl jeder professionelle Tontechniker mit jeder gängigen Variante klar, selbst wenn es nur „eine Ampel“ sein sollte.

Messmikrofon im Ziggo Dome (Bild: Detlef Hoepfner)

Verkehrssicherungspflicht

Eine Messung ist zwar eine notwendige Bedingung für die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, jedoch reicht diese alleine nicht aus. Der Veranstalter hat (neben einer Informationspflicht) auch dafür zu sorgen, dass die Richtwerte nicht überschritten werden. Diese liegen beim Beurteilungspegel (ein korrigierter L(A)eq, gemittelt auf jeweils 30 Minuten) bei 99 dB – sofern dem Publikum kein Gehörschutz zur Verfügung gestellt wird nur 95 dB – und beim L(C)peak bei 135 dB.


»Ein einmaliger Impuls im μs-Bereich reicht aus, um den Richtwert des L(C)peak zu überschreiten. Selbst wenn man wollte, man könnte gar nicht so schnell die Anlage herunterregeln. Obendrein sorgt die normgemäße Ermittlung von k2 (Differenz von zwei L(C)peak-Werten) dafür, dass die Messung noch reichlich ungenau ist.«

Michael Ebner | über das „Sorgenkind“ L(C)peak


Dabei ist bei kleinen Veranstaltungen meist der L(A)eq das Problem, während bei großen Veranstaltungen mit üblicherweise hoch geflogenen Line-Array-Systemen und entsprechend gleichmäßiger Beschallung meist der L(C)peak direkt vor den Bass-Boxen das Problem darstellt. Insbesondere wenn unter den „Bananen“ mehrere Subs gestackt werden und die Absperrgitter nur etwa 1 m davor stehen, ist man schnell über 135 dB. Auch hier hilf möglichst gleichmäßige Beschallung der ganzen Publikumsfläche, z. B. indem man alle Subs über die ganze Breite verteilt („Zahnlücke“).

Ein einmaliger Impuls im μs-Bereich reicht aus um den Richtwert des L(C)peak zu überschreiten. Selbst wenn man wollte, man könnte gar nicht so schnell die Anlage herunterregeln. Obendrein sorgt die normgemäße Ermittlung von k2 (Differenz von zwei L(C)peak-Werten) dafür, dass die Messung noch reichlich ungenau ist. Eigentlich möchte man L(C)peak gar nicht messen, sondern das ganze Problem einem Peak-Limiter überantworten; in den meisten Lautsprecher-Controllern ist so etwas ohnehin vorhanden, manchmal lässt es sich auch frei einstellen. Grundsätzlich könnte man auch für die Einhaltung des L(A)eq einen Limiter einsetzen. Das Problem dabei ist, dass handelsübliche RMS-Limiter über viel zu kurze Zeiten mitteln und Live-Musik in der Regel etwa 15 bis 25 dB Dynamik aufweist. Stellt man den RMS-Limiter auf einen maximalen Pegel von 99 dB ein, dann ist zwar die Einhaltung des Schutzziels sichergestellt, aber man müsste den Beurteilungspegel auf 84 dB reduzieren, damit die 15 dB Dynamik der Live-Musik nicht wegkomprimiert werden. Mit einem Beurteilungspegel von 84 dB lässt sich jedoch moderne Musik nicht adäquat wiedergeben: das Signal würde hart gegen den Limiter gefahren werden und dementsprechend klingt es dann auch.

Auch der andere Weg funktioniert nicht: Würde man auf 99 dB Beurteilungspegel noch 15 dB Dynamik hinzu addieren und deshalb den RMS-Limiter auf 114 dB einstellen, dann besteht die Gefahr exzessiver Beurteilungspegel, sollte das Signal hart gegen den Limiter gefahren werden. Bei der Einhaltung von 99 dB L(A)eq ist also nach wie vor die Messung das Mittel der Wahl, allenfalls können an das Mess-System angekoppelte Limiter hier eine Überschreitung des Richtwerts verhindern und somit lästige Diskussionen mit uneinsichtigen Tontechnikern verhindern.

Apropos: Solche uneinsichtigen Tontechniker sind seltener geworden. Seitdem geflogene Line-Array-Systeme für eine gleichmäßige Beschallung des Publikums sorgen und die zunehmende Verwendung von In-Ear-Monitoring den Bühnenpegel auf erträgliche Werte reduzieren, ist die Einhaltung der Richtwerte aus der DIN 15905-5 keine größere Herausforderung mehr. Professionelle Tontechniker kommen damit problemlos zurecht, zumal die zulässigen Pegel nach dem Immissionsschutz (TA Lärm oder Freizeitlärmrichtlinie) bei Open-Air-Veranstaltungen oft deutlich drunter liegen und die Pegelbeschränkungen in anderen Ländern, insbesondere der Schweiz, deutlich rigoroser durchgesetzt werden. Aber „können“ ist nicht gleichbedeutend mit „wollen“, und dann gibt es da auch noch die klare Aussage des Künstlers „auszureizen, was irgendwo möglich ist“. Dass die drohende Schadensersatzpflicht den Veranstalter und nicht den Künstler treffen würde, mag ein Teil dieses Problems sein.

Deshalb ist es für den Inhaber der Verkehrssicherungspflicht nur die zweitbeste Lösung, sich hier auf die Kooperationsbereitschaft von Tontechniker und/oder Künstler zu verlassen. Im Arbeitsschutz gilt die klare Regel, dass technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen haben – es ist kein Grund ersichtlich, warum beim Publikumsschutz anders vorgegangen werden sollte.

Ausblick: Relevanz der DIN 15905-5 nimmt zu

Prognosen sind immer schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen (Mark Twain). Dass die DIN 15905-5 in nächster Zeit geändert wird, ist nicht zu erwarten, denn die jetzige Fassung ist praxistauglich. Den k2 (Korrekturwert für L(C)peak) könnte man zwar genauer mit der Differenz von L(C)eq-Werten ermitteln, aber das scheint zu unbedeutend, um ein Normungsverfahren durchzuführen. Während das Projekt DJ-Führerschein weitgehend eingeschlafen ist, besuchen laufend neue Techniker die Schulung zum Sachkundigen für Schallpegelmessungen bei Veranstaltungen (z. B. bei b-trend-setting, DEA oder EurAka) und sind damit auch für die Umsetzung von DIN 15905-5 zertifiziert.

Die Anwendung von DIN 15905-5 wird sich weiter in der Praxis durchsetzen, das wird – wie schon in der Vergangenheit zu beobachten – stetig, aber nicht besonders schnell gehen. Dass die Freizeitlärmrichtlinie 2015 diese Norm explizit erwähnt, hat sie bei den Behörden zwar ein Stück bekannter gemacht, dass diese aber eine Messung nach DIN 15905-5 tatsächlich verlangen, ist nach wie vor eher selten.

Dass Veranstalter in größerem Umfang verklagt werden, scheint auch noch nicht zu passieren. Ein Einblick ist hier jedoch schwierig, da solche Auseinandersetzungen fast ausschließlich außergerichtlich beigelegt werden – schon allein, um keine Nachahmer auf den Plan zu rufen. Eine gewisse Missbrauchsgefahr ist in diesem Bereich durchaus gegeben: Mir wurde neulich von einem Fall berichtet, bei dem ein (vorgeblich oder tatsächlich?) Geschädigter bei zumindest drei Discothekenbetreibern kassiert hat. In dem Maße, wie das finanzielle Risiko der Veranstalter steigt, steigt natürlich auch deren Wunsch nach Rechtssicherheit. Demnach ist zu erwarten, dass die Relevanz von DIN 15905-5 langfristig eher zunimmt.

Kommentar zu diesem Artikel

  1. Hallo ich habe einige Fragen zu dem Thema,
    Wie hoch darf der Schallpegel am Sitzplatz der Gäste bei Veranstaltungen wie z.B. Schützenfesten mit einer Band mit entsprechenden Verstärkeranlagen sein?
    Welche Maßnahmen muss die Band / Veranstalter einleiten.
    Was muss der Veranstalter / Band tun um sicher zu stellen, das keine Personen zu schaden kommen?
    Darf der Veranstalter bei Beschwerden wegen zu lauter Musik den Gast des Zeltes verweisen?

    Gruß Heinz Wittebrock

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