Versicherung
Versichertenentlastungsgesetz: Änderungen in der GKV ab 2019
von Lena Voss, Artikel aus dem Archiv
Fast jeder privat versicherte Freischaffende aus unserer Branche kennt das Problem: Die Mindestbemessungsgrenze (also das Mindesteinkommen, auf dessen Grundlage die Krankenkassenbeiträge berechnet werden), liegt in einem für unsere Branche völlig utopischen Bereich. Das wird sich dank des neuen Versichertenentlastungsgesetzes ab 2019 nun endlich ändern. Aber was genau verbirgt sich hinter diesem sperrigen Begriff, und über welche Entlastungen betreffend unserer Versicherung können wir uns konkret demnächst freuen?
(Bild: Dieter Stork)
Der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum neuen Versichertenentlastungsgesetz wurde bereits am 5. Juni 2018 beraten und beschlossen. Nach der Übergabe an den Bundestag zur Beschlussfassung und einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss wurde das Gesetz am 17. Oktober 2018 abschließend durch den Gesundheitsausschuss beraten. Da eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, wurden mit diesem Tage die neuen gesetzlichen Regelungen beschlossen und werden zum Jahreswechsel 2018/2019 wirksam. Aber welche konkreten Änderungen werden denn nun ab dem 1. Januar 2019 auf uns zukommen? Und was bedeutet das für uns?
Günstigere Versicherung für Selbstständige
Von dem neuen Versichertenentlastungsgesetz profitieren vor allem die Selbstständigen: Für unsere Freischaffenden, die für eine Versicherung über die Künstlersozialkasse nicht in Frage kommen und nur ein geringeres Einkommen haben, bedeutet das ein großes Ersparnis – denn der Mindestbeitrag wird ab 2019 mehr als halbiert! Zur Begründung heißt es im Gesetzesentwurf: „Durch die Veränderungen des Arbeitsmarktes in den letzten Jahren hat sich auch die selbstständige Tätigkeit verändert. Viele Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sind daher mit dem derzeitigen Mindestbeitrag überfordert. Um die bisherige jährliche Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage anhand der Bezugsgröße weiterhin zu gewährleisten wird in § 240 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) der maßgebliche Anteil zur Berechnung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage vom 40. Teil auf den 80. Teil der monatlichen Bezugsgröße abgesenkt.“
In Zahlen heißt das: Aktuell liegt die Mindestbemessungsgrenze, also das Mindesteinkommen, auf dessen Grundlage die Beiträge berechnet werden, bei 2.283,75 Euro. Das bedeutet, auch wenn man weniger verdient (was in unserer Branche ja durchaus die Regel ist), werden trotzdem mindestens 2.283,75 Euro zur Bemessung des Beitrages zu Grunde gelegt. Der derzeitige Krankenkassen-Beitragssatz liegt bei 14,6%. Bei einem Zusatzbeitrag von 1,0% (Durchschnitt aus 2018) bedeutete das einen Mindestbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung von 356,27 Euro im Monat. Ab 2019 liegt die Beitragsbemessungsgrenze nur noch bei 1.038,33 Euro. Legen wir hier auch wieder den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 0,9% für 2019 zu Grunde, ergibt sich ein Mindestbeitrag von 160,94 Euro im Monat. Sollte man 1.038,33 Euro oder weniger verdienen, spart man ab 2019 also satte 195,33 Euro monatlich! Von der Neuerung profitieren also vor allem die, die mit wirklich wenig Einkommen im Monat auskommen müssen. Das Gesamt-Ersparnis wäre noch größer, würde nicht der derzeitige Pflegebeitrag von 2,8% zum Jahreswechsel auf 3,3% angehoben werden …
Änderungen für Arbeitnehmer
Aber auch die (zugegebenermaßen eher der Minderheit angehörenden) festangestellten Veranstaltungstechniker haben Grund, sich über das neue Gesetz zu freuen. Denn ab 2019 teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr nur den Grundbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, auch der Zusatzbeitrag wird ab dem neuen Jahr paritätisch (also von beiden Seiten zu gleichen Teilen) übernommen. De facto bedeutet das für den fest angestellten Veranstaltungstechniker ein höheres Nettoeinkommen.
Und damit noch nicht genug, denn das Versichertenentlastungsgesetz hat sich auch mit den Finanzreserven der Krankenkassen auseinandergesetzt. Im Entwurf heißt es dazu: „Angesichts der Entwicklung der Überschüsse und Finanzreserven der Krankenkassen […], sind gesetzliche Maßnahmen nötig, die die Krankenkassen stärker als bisher veranlassen sollen, ihre Finanzreserven abzubauen und die Mitglieder über die Absenkung der Zusatzbeiträge zu entlasten.“ In Zukunft darf sich der Arbeitnehmer also zumindest über stabile, wenn nicht sogar gesenkte Zusatzbeiträge freuen, die uns weitere Entlastungen bescheren werden. Ja ist denn heut schon Weihnachten?
Bundesgesundheitsministerium
Alle Regelungen des neuen Versichertenentlastungsgesetzes können auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums nachgelesen werden. Hier findet sich auch der vollständige Gesetzestext-Entwurf des BMG.
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