Mit Beschluss vom 13.12.2018 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Göttingen bestätigt (Az. 5 StR 275/18), durch das der Geschäftsführer einer Veranstaltungsstätte zu 1,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und Nachzahlungsbeträge von über 380.000 Euro eingezogen werden. Der Angeklagte hatte zuvor 28 Personen nicht etwa als freie Mitarbeiter beauftragt, sondern im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Welche Merkmale zum Thema Scheinselbstständigkeit vom Gericht betrachtet werden und in der Summe zu diesem Urteil führten, erklärt Rechtsanwalt Thomas Waetke.
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