Interview mit Susanne Fritzsch (ISDV)

Muster-Werkvertrag für die Veranstaltungsbranche: Man kennt sich doch?

Die ISDV (Interessensgemeinschaft der selbständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft e.V.) hat vor kurzem in Zusammenarbeit mit den Verbandsanwälten einen Muster-Werkvertrag für die Veranstaltungsbranche entwickelt. Aus welcher Notwendigkeit heraus dies geschah, welches die wesentlichen Punkte sind und warum man auch bei Bekannten nicht auf einen solchen Vertrag verzichten sollte, haben wir uns von Susanne Fritzsch (Vorstandsmitglied und Pressereferentin der ISDV) erklären lassen.

ISDV-Logo(Bild: ISDV e.V.)

In unserer doch recht kleinen Branche „kennt man sich“ untereinander. Man trifft sich auf einer der zahlreichen Branchenveranstaltungen, lernt sich bei gemeinsamen Projekten kennen oder vergibt/bekommt Aufträge für eine Produktion. So baut man sich mit der Zeit ein breites Netz auf, auf welches man im Bedarfsfall zurückgreifen kann. Da wird ein Auftrag auch schon mal kurzfristig vergeben, indem man schnell „den Jochen vom Podestbau“ oder den „Rigging-Kai“ anfunkt und das Problem schildert. So ist die Branche, und eigentlich ist das auch ganz nett … kann aber richtig böse enden, wenn aus dem „Man kennt sich doch“ ein „das hast du mir so aber nicht gesagt“ wird.

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Das Problem liegt auf der Hand: Kurzfristige, mündliche Absprachen sind zwar unkompliziert, tragen aber ein großes Potenzial für Missverständnisse oder Unklarheiten in sich. Die Lösung liegt genau so auf der Hand: ein Vertrag muss her. Aber was genau muss da drin stehen? Welche Punkte müssen geregelt werden? Und was muss zum Thema AGBs berücksichtigt werden? Und welche Vertragsform ist für diese Zusammenarbeit denn überhaupt der Richtige?

Mit diesen Fragestellungen hat sich nun die ISDV beschäftigt und einen Muster-Werkvertrag für die Veranstaltungsbranche entwickelt, der sich durch kleine Änderungen schnell anpassen lässt.

Interview mit Susanne Fritzsch vom ISDV

Susanne Fritzsch ist Vorstandsmitglied im ISDV, der Interessengemeinschaft der selbständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft e.V.
Susanne Fritzsch ist Vorstandsmitglied im ISDV, der Interessengemeinschaft der selbständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft e.V. (Bild: Susanne Fritzsch)

PP: Wie kam es zu der Idee, dass die ISDV einen eigenen Muster-Werkvertrag entwickelt?

SF: Unsere Mitglieder baten uns ursprünglich, dass wir als Verband Muster-AGB entwickeln, die man als Selbständiger seinem Auftraggeber vorlegen kann. Mit der Zeit erkannten wir jedoch, dass dies wenig praktikabel sein würde. Allgemeine Geschäftsbedingungen können durch die der anderen Seite „ausgehebelt“ werden. Ein immer wiederkehrendes Anpassen wäre zeitaufwändig und nicht so einfach in der Umsetzung, denn welcher Selbständige hat schon die Möglichkeit, sich immer wieder rechtlichen Beistand zu Rate zu ziehen? Wir haben uns deshalb für einen Werkvertrag entschieden. Diesen haben wir mit unseren Verbandsanwälten gemeinsam erarbeitet und für unsere Branche angepasst. Der Vertrag lässt sich viel schneller umgestalten, ohne dass das Grundgerüst überprüft werden muss. Er ist somit flexibel bei unterschiedlichen Aufträgen einsetzbar.

PP: Was genau ist ein Werkvertrag und für wen empfiehlt sich seine Verwendung?

SF: Ein Werkvertrag empfiehlt sich für jeden Selbständigen und deren Auftraggeber. Er kann Werkzeug sein, um ein schriftliches Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach BGB zu konkretisieren. Er ermöglicht eine klare Eingrenzung der selbständigen Arbeit – also dem geforderten Werk. Hier sind die Rahmenbedingungen wie Arbeitseinsatz, die geplante Arbeitszeit, der Ort, Kostenübernahmen etc. geregelt. Vor allem aber kann sich der Auftragnehmer dadurch einen Schutz im Falle von Mehrarbeit, besonderer Verantwortung oder Jobabsagen schaffen und im Zweifelsfall auch juristisch vorgehen. Im Umkehrschluss dient der Werkvertrag dem Auftraggeber natürlich auch als Sicherheit und Kontrolle für seine Projektplanung. Wer übernimmt welche konkrete Arbeit? Wie viel Zeit wird dafür benötigt? Sind alle nötigen Handgriffe und Aufgaben abgedeckt und sind die Auftragnehmer versichert, um im Schadensfall die Haftung übernehmen zu können? Bei Abschluss des Werkvertrages bedeutet das zwar erstmal Mehraufwand, macht sich aber später bezahlt, weil an anderen Stellen Zeit und Geld durch gute Planung gespart wird.

PP: Was muss man zum Thema Werkvertrag noch wissen?

SF: Es lohnt sich grundlegend die Unterscheidung von Dienstvertrag (§ 611 ff.) und Werkvertrag (§ 631 ff.) im BGB nachzulesen. Wir sehen immer wieder in Gesprächen, dass diese Unterscheidung beiden Vertragspartnern oft nicht ganz klar ist. Bei einem Dienstvertrag wird gegen Bezahlung ein Dienst, also der Arbeitseinsatz und das Bemühen um Erfolg, nicht aber der Erfolg selbst geschuldet. In diesem Fall handelt es sich meist um ein klassisches Angestelltenverhältnis. Bei einem Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer jedoch den Arbeitserfolg. Dieser ist in einem Werkvertrag klar aufgeführt und bietet beiden Vertragspartnern Sicherheit. Ein Werk muss übrigens – auch das ist Vielen nicht klar – nicht nur etwas Materielles wie ein Haus oder ein zu fertigendes Möbelstück sein. Ein Werk ist in unserer Branche oft auch ein durch eine Dienstleistung erreichter Erfolg. Wird diese Unterscheidung verstanden, können beide Vertragspartner bereits vor Auftragsvergabe wunderbar prüfen, welche Vertragsform vorliegen würde und in der Folge auch, ob es sich eher um eine Anstellung oder um Selbständigkeit handelt. Wem die Formulierung seines Werkes schwer fällt, ist manchmal gut beraten, das Werk in Teilschritte zu gliedern. Während der Vorbereitung und auf Produktion können diese Schritte mithilfe von Checklisten kontrolliert werden. Gleichzeitig entsteht eine Dokumentation über die Arbeit.


»Im Gegensatz zum Dienstvertrag wird beim Werkvertrag kein klassisches Arbeitsverhältnis mit Arbeitszeiten eingegangen. Hier wird nur der Erfolg am Ende der Arbeit – das Werk – geschuldet.«

Susanne Fritzsch | Vorstandsmitglied der ISDV


PP: Warum sollte nicht auf einen Werkvertrag verzichtet werden, auch wenn „man sich doch kennt“?

SF: Auch ein mündlich oder elektronisch geschlossener Vertrag zwischen Auftraggeber und -nehmer ist ein rechtswirksamer Vertrag. Etwas Schriftliches in der Hand zu haben, ist jedoch immer die bessere Wahl. Ein Werkvertrag hilft im Vorfeld bei der Konkretisierung. Sollte es zum Auftragsausfall kommen, sind Stornozahlungen bereits vereinbart. Ein Werkvertrag kann finanzielle und rechtliche, aber auch psychische Sicherheit bieten. Der Selbständige weiß genau, wie seine Aufgaben definiert sind und kann sich auf diese berufen. Das kann im besten Fall den Druck durch Ungewissheit nehmen. Zudem ist ein Werkvertrag flexibel. Mit Firmen, mit denen häufig zusammengearbeitet wird, kann ein Rahmenwerkvertrag dem jeweiligen Auftrag schnell angepasst werden. Außerdem überprüft man sich selbst in seinem Tun. Ist das, wofür ich angefragt bin selbständige Arbeit? Ein Werkvertrag kann somit Auftraggeber und -nehmer vor Scheinselbständigkeit schützen. Ein Indiz für Selbständigkeit kann durch das Anfügen von Anlagen, die für Auftraggeber wichtig sind, verstärkt werden. Nachweise über Haftpflicht-, Unfallund Krankenversicherung sowie Gewerbeschein und Steuerbescheinigung sind Sicherheit für den Auftraggeber, dass der Selbständige sich um sein Unternehmen kümmert und im Schadensfall auch haften kann. Wie man sieht, ist ein Werkvertrag also nicht nur Schutz für den Auftragnehmer, sondern auch für den Auftraggeber. Am Ende funktionieren diese Abmachungen allerdings nur, wenn sie gelebt werden. Beide Vertragsteilnehmer müssen nach ihren Absprachen handeln und die des jeweils anderen akzeptieren. Kommt es zu einer Prüfung durch die DRV, wird diese in erster Linie kontrollieren, ob die Vereinbarungen des Werkvertrages auch eingehalten wurden. Der konkrete Arbeitsauftrag und mögliche Änderungen sollten also bereits im Vorfeld geplant oder optioniert werden.

In erster Linie sollten vor allem die Auftraggeber nicht auf einen Werkvertrag verzichten, denn die haben das erheblich größere Risiko bei Feststellung einer scheinselbständigen Beschäftigung durch die DRV. Beiden Vertragspartnern bietet ein Werkvertrag Kontrolle, Sicherheit und Schutz bei Absage und im Schadensfall.

PP: Welches Ziel verfolgt die ISDV zum Thema Werkvertrag?

SF: Wir möchten zeigen, wie einfach sich Probleme infolge einer mündlichen Vereinbarung verhindern lassen, indem man diese in einem Werkvertrag verschriftlich. Und dass das klare Abstecken des Werkes, die Einigung über Vergütung und andere Rahmenbedingungen für Auftraggeber und Auftragnehmer Sicherheit schaffen können. Es sollte keinem der Vertragspartner zu viel Mühe sein, im Vorfeld einen Werkvertrag zu verhandeln und diesen auch während des Auftrages umzusetzen. Zumal dieser im Falle einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung ein Indiz für die Selbständigkeit des Auftragnehmers sein können. Wir als Verband der Selbständigen können den Vertrag also doppelt empfehlen. Außerdem erhofft sich die ISDV eine Neustrukturierung und Konkretisierung der Arbeitsvorgänge. Aufgaben, die in den Bereich Dienstleistungen fallen, können über einen Dienstvertrag erbracht werden. Spezialanforderungen erfolgen gezielt über Selbständige via Werkvertrag. Ziel ist es, somit die Arbeitszeiten zu verkürzen und organisatorische Lücken zu schließen. Auftraggeber und -nehmer erlangen Klarheit über die Aufgabenfelder und folglich mehr Sicherheit.

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