Wichtig bei Auslandseinsätzen: Das Formular A1

Regelmäßige Auslandseinsätze gehören bei Freelancern oder Angestellten zum Alltag. Wie sehen dabei Versicherungsverhältnisse und Versicherungsschutz aus?

ISDV-Logo(Bild: ISDV e.V.)

Sport- und Musikveranstaltungen, Messen oder Tourneeproduktionen – in der Veranstaltungsbranche müssen Angestellte und Selbstständige regelmäßig für Aufträge ins Ausland. Liegt dabei ein deutsches Versichertenverhältnis vor, kann es zu Änderungen in der Sozialversicherung kommen. Um klare Versicherungsverhältnisse und Versicherungsschutz zu schaffen, wurde 2004 durch das Europäische Parlament und den Rat zur Koordination des Systems der sozialen Sicherheit eine Verordnung¹ erarbeitet, die auch die Entsendung ins Ausland regelt.

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Für den selbstständig Tätigen gilt laut dieser Verordnung:

(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedsstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet. (Art. 12 Sonderregelungen, Abs. 2 VO (EG) 883/04)

Bei einem Angestelltenverhältnis unterliegt die entsendete Person laut ebendieser Verordnung ebenfalls den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Für jede Tätigkeit, die vorübergehend im Ausland ausgeführt wird, ist die Entsendebescheinigung A1 durch die zuständige Stelle auszustellen. Diese Bescheinigung kann im Voraus bei der gesetzlichen Krankenkasse oder im Falle einer privaten Krankenversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. Die A1-Formulare werden häufig auf den Seiten der Krankenkassen bereitgestellt, sind aber auch bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) zu finden. Für Angestellte und Selbstständige gelten unterschiedliche Formulare. Das A1 Formular ist vor einer Entsendung in einen Mitgliedsstaat der EU/des EWR, die Schweiz und Länder, mit denen Deutschland ein Abkommen hat, auszufüllen (siehe “Antrag bei Entsendung“).

Susanne Fritzsch ist Vorstandsmitglied im ISDV, der Interessengemeinschaft der selbständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft e.V.
Susanne Fritzsch ist Vorstandsmitglied in der ISDV, der Interessengemeinschaft der selbständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft e.V. (Bild: Susanne Fritzsch)

Probleme bei kurzfristiger Entsendung

In der Praxis hat dieses Antragsverfahren leider immer wieder für Probleme gesorgt. Bei kurzfristig anberaumten Entsendungen ist die Vorlage der A1-Bescheinigung häufig nicht bis zum Arbeitsantritt möglich, muss aber selbst bei kürzesten Aufenthalten im EU-Ausland beantragt werden (selbst stundenweiser Aufenthalt gilt als Entsendung). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich mit der Problematik befasst und einen Leitfaden für die Handhabung herausgegeben. Diesen hat die AOK zusammengefasst:

Grundlegend gilt weiterhin, dass nach Möglichkeit vor Arbeitsantritt, auch um unangenehme Situationen und Diskussionen zu vermeiden, eine Entsendebescheinigung vorliegen sollte. Im Falle einer kurzfristigen Entsendung bis zu einer Woche hat der Europäische Gerichtshof² jedoch entschieden, dass die Beantragung „auch wenn sie besser vor Beginn des betreffenden Zeitraums erfolgt, auch während dieses Zeitraums und sogar nach dessen Ablauf abgegeben werden“ kann.

Die Entsendebescheinigung kann laut BMAS auch rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung ausgestellt werden: „Zusammenfassend kommt das BMAS zu dem Ergebnis, dass es im Einzelfall bei kurzfristig anberaumten Geschäftsreisen und bei sehr kurzen Entsendungen von bis zu einer Woche zweckmäßig sein kann, auf einen Antrag auf Ausstellung des Vordrucks A1 zu verzichten. Sollte bei einer Prüfung durch die Kontrollstellen im Beschäftigungsstaat die Entsendebescheinigung verlangt werden, kann sie im Nachhinein beantragt und vorgelegt werden.“ (Achtung: siehe Änderungen ab 1.1.2019)

Sonderregelung bei Entsendungen nach Österreich für Tourneeproduktionen

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vereinfacht bei kurzfristig Entsendung die Antragsprozedur. Oftmals lohnt es sich zusätzlich nach den Sondervereinbarungen der einzelnen Mitgliedsstaaten zu schauen.

Beispielsweise erklärt das Bundesministerium für Finanzen Österreich (BMF)⁴ , dass von einer Entsendemeldung abzusehen sei, wenn „die Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder Kleinkunst und vergleichbaren Bereichen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat“.

Angestellte und Selbstständige einer Tourneeproduktion mit einem Gastspiel in Österreich müssen den Antrag auf Entsendung also nicht mehr einreichen.

Unter der Rubrik Merkblätter „Arbeiten in …“⁵ stellt die DVKA länderspezifische Informationen zur Entsendung ins Ausland bereit. Hier lohnt regelmäßig ein Blick in die Neu- und Sonderregelungen zu werfen.


Antrag bei Entsendung – A1

Für folgende Länder muss der Antrag bei Entsendung – A1 ausgefüllt werden:

  • Mitgliedstaat der EU/des EWR
  • Schweiz
  • Länder, mit denen Deutschland ein Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen hat: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Korea, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Quebec, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Uruguay, USA, Vereinigtes Königreich, Zypern

Das Antragsformular A1 bei der Entsendung bzw. vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit wird eingereicht bei:

  • der gesetzlichen Krankenversicherung
  • dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, falls keine gesetzliche Krankenversicherung vorliegt
  • bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständiger Versorgungseinrichtungen e.V., falls eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt

Änderungen ab dem 1.1.2019:

  • Die Beantragung der A1-Bescheinigung für Angestellte und somit gesetzlich Versicherte, muss nun über eine Ausfüllhilfe (wie das SV-Net) oder online über die Arbeitgebernummer  und das elektronische Lohnprogramm erfolgen – das Verfahren ist automatisiert und das Formular geht sofort raus. Für Arbeitgeber sind die neuen Regelungen zur elektronischen Beantragung und zur Rückübermittlung der A1-Bescheinigungen nun verpflichtend.
  • In begründeten Ausnahmefällen kann der Antrag bis zum 30. Juni 2019 auch noch in Papierform gestellt werden (gilt für alle Anträge gegenüber den Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung, der Arbeitsgemeinschaft für berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie für Anträge, die die DVKA entgegen nimmt.
  • Selbständige – privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte – müssen die Bescheinigung weiter über das A1-Formular bei der Deutschen Rentenversicherung oder ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Hier kann der Vordruck für das jeweilige Entsendeland direkt beantragt werden.
  • Wichtig: Auch bei kurzfristigen Entsendungen oder für kurzzeitige Tätigkeit im Ausland (wie z.B. bei kurzen Dienstreisen) muss die A1-Bescheinigung beantragt werden.

 

Weiterführende Informationen sind häufig bei den Krankenkassen selbst zu finden. Hier hat z.B. die Techniker Krankenkasse ein umfassendes Informationsdokument zum Thema Entsendungen ins Ausland zusammengestellt.


¹ VO (EG) 883/04, www.dvka.de/media/dokumente/ rechtsquellen/ewgverordnungen/VO_883_2004.pdf.

² Vgl. EuGH-Urteil vom 30.03.2000 in der Rechtssache C-178/97

⁴ Merkmale einer Entsendung von Arbeitnehmern (BMF), www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/entsendungzentrale-koordination/entsendemeldungen-zentralekoordinationsstelle.html

⁵ Merkblätter „Arbeiten in …“, www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/merkblaetter_arbeiten_in/merkblaetter_arbeiten_in.html

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiv/106.html

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Two questions:

    1) Were there any changes, starting with 1.01.2019, which would now require a correction of the BMAS conclusions on short business trips (up to one week)? “In summary, the BMAS comes to the conclusion that in individual cases it may be expedient to waive an application to issue form A1 for business trips scheduled at short notice and for very short assignments of up to one week. If the certificate of posting is required during an inspection by the inspection bodies in the country of employment, it can be applied for and submitted afterwards.”.

    2) I see that it is expressly mentioned about business trips “to a member state of the EU/EEA, Switzerland and countries with which Germany has an agreement to complete”, but it is not clear to me whether (and how) this applies to business trips to other non-EU countries worldwide (e.g. Canada, USA, Mexico, China, Japan, etc.).

    Can you please help us to clarify the above points?

    Thanks

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  2. Inwiefern betreffen uns die Änderungen?

    Maschinelle Antragstellung seit dem 1.1.2019 verpflichtend

    Und daraus resultierend:

    Grundsätzlich Wegfall der Ausnahme kurzfristige Entsendung, hier soll die Möglichkeit der rückwirkenden Anträge wegfallen.

    Die TK schreibt, daß sich für Selbständige nichts ändert, andere Stellen sind strikt für eine maschinelle Antragstellung (die für uns mangels Software nicht möglich ist), wieder andere völlig ratlos.

    Bitte recherchieren und den Beitrag dringend aktualisieren, denn so könnte er inzwischen in Bezug auf die rückwirkende Antragstellung schlicht falsch sein.

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    1. Hallo Herr Tepfer,

      vielen Dank für Ihre Anmerkung. Der Artikel wie er hier zu sehen ist, ist (wie oben zu erkennen) Stand 2018. Wir werden die neuen Regelungen schnellstmöglich überprüfen und den Artikel dahin gehend aktualisieren.

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  3. Hallo,

    aus meiner Sicht sind die Begrifflichkeiten zum Teil schlichtweg falsch. Es ist pauschal immer von A1-Formularen die Rede. Bei Bescheinigungen für Entsendungen in Staaten, mit denen Deutschland ein Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen hat, welche jedoch nicht zu den Mitgliedsstaaten der EU u. des EWR zählen, handelt es sich jedoch NICHT um A1-Bescheinigungen. Diese Bescheinigungen heißen (je nach Staat) anders und die Antragstellung für diese Staaten ist elektronisch nicht möglich.

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  4. “Angestellte und somit gesetzlich Versicherte” vs. “Selbständige – privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte”… Unscharfe Formulierung: Was ist mit privat versicherten Angestellten?

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