Die Initiative der Veranstaltungswirtschaft e.V. (IVW) kritisiert den Sonderfonds Kultur scharf. Alle FAQ zu den bisherigen Wirtschaftshilfen seien – trotz teils doppelter Seitenanzahl – in sich wesentlich schlüssiger und deutlich praxisorientierter als die FAQ des Sonderfonds für Kulturveranstaltungen.
(Bild: Pexels)
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In einer Meldung der IVW heißt es, der Sonderfonds enthalte zwei Instrumente: einen Wirtschaftlichkeitzuschuss, der Veranstaltungen mit pandemiebedingten reduzierten Zuschauerzahlen finanziell unterstützen soll und eine Ausfallversicherung, die bei Ausfall der Veranstaltung einen Teil der entstandenen Kosten ersetzen soll. Das klinge erst einmal positiv. Die Hoffnung auf eine praxisorientierte Umsetzung werde allerdings auf 35 Seiten ausführlich zerstört, auch wenn die Verfasser vier Mal den Begriff der “administrativen Vereinfachung” bemühen.
Hauptkritikpunkte sind laut IVW:
Der mögliche wechselseitige Verlust der Antragsberechtigungen bei Inanspruchnahme der Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe) – ein Risiko, dass kein Veranstalter verantworten könne.
Der zeitlich versetzte Start von Wirtschaftlichkeitszuschuss und Ausfallversicherung. Zudem ist der frühestmögliche Förderungszeitpunkt der 1 Juli 2021. Alle vorherigen Veranstaltungen würden durch das Raster fallen.
Beantragung der Zuschüsse erst nach Ablauf der Veranstaltung möglich (vorher nur Registrierung der Veranstaltung).
Sehr hoher bürokratischer Aufwand insbesondere für Tourneeveranstalter – ein bundesweites Antragsportal, Auszahlung bundesweit zentral über die Kasse Hamburg – aber jede Veranstaltung muss in dem Bundesland beantragt werden, in dem sie stattfindet.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt erlauben Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen bei einer Inzidenz von unter 35 Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen, während der Sonderfonds bis Anfang August nur Veranstaltungen bis 500 Personen absichert.
Ausfallkosten und Mehrkosten werden zudem nur teilweise erstattet, was das Risiko einer Veranstaltung auf die Wertschöpfungskette verlagert – und damit der ohnehin seit Pandemiebeginn am Härtesten belasteten Gruppe der Soloselbständigen, Künstler und Freiberufler noch mehr abverlangt.
Die Herleitung der Antragsberechtigung über Art. 53 AVGO schließt so gut wie alle Veranstalter aus, die nicht in den letzten Jahren Kulturförderungen bezogen haben
Clubs – obwohl Live-Spielstätten – sowie Mittelaltermärkte und Volksfeste sind ebenso wie der Zirkus nicht antragsberechtigt. Auch Konzerte werden nicht grundsätzlich gefördert.